Hameln-Pyrmont. Wie bereits im Vorjahr gilt für den Jahreswechsel bundesweit ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper und Böller. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kleinstfeuerwerke der Klasse F1, wie beispielsweise Knallerbsen, Tischfontänen, kleine Bodenwirbel, Wunderkerzen und ähnliches. In Niedersachsen, und damit auch im Landkreis Hameln-Pyrmont, ist darüber hinaus am Freitag, 31. Dezember (Silvester), sowie am 1. Januar das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit verboten. Ziel der Regelungen zum Feuerwerksverbot ist es, die Zahl der Verletzungen möglichst gering zu halten, um die Intensivstationen nicht zusätzlich zu belasten.

Die Städte Hameln, Bad Pyrmont und Hessisch Oldendorf haben in eigener Zuständigkeit ordnungsrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen, wonach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den jeweiligen Innenstädten aufgrund einer hohen Brandgefahr verboten ist. Weiterhin ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ohnehin untersagt.

In Anbetracht des bisher überwiegend vernünftigen Verhaltens der Einwohner des Landkreises Hameln-Pyrmont wird durch den Landkreis kein weiterer Regelungsbedarf für eine weitere Benennung von Straßen, Wegen oder Plätzen gesehen, auf denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sein wird. Landrat Dirk Adomat appelliert jedoch weiterhin an die Vernunft der Bürger und bittet ausdrücklich darum, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, etwa aus Restbeständen des Vorjahres, insbesondere mit Blick auf das daraus resultierende Verletzungsrisiko sowie aus Solidarität zu Ärzten und medizinischem Personal zu verzichten.

Nach wie vor gelten in Niedersachsen die strengen Kontaktbeschränkungen der sogenannten Neujahrsruhe, nach denen – auch in der Silvesternacht – maximal zehn geimpfte und genesene Personen zusammenkommen dürfen. Ungeimpfte Haushalte dürfen mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht einberechnet.

Weitere Informationen zur „Neujahrsruhe“ und den derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen sind unter Corona-Vorschriften | Portal Niedersachsen zu finden.