Hameln-Pyrmont (mes). Ab dem 1. März wird in Deutschland die Impfpflicht gegen Masern gelten. Wer bereits in die Kita geht oder schon eingeschult ist, muss die Impfungen bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Wer sich weigert, dem drohen Bußgelder von bis zu 2500 Euro! Kita-Kinder ohne Impfung dürfen nicht mehr in die Einrichtung gehen, vom Schulbesuch können Mädchen und Jungen aber nicht ausgeschlossen werden. Ob sie geimpft sind oder nicht, sollen Kitas und Schulen kontrollieren.

Als geschützt gilt, wer die Erkrankung bereits einmal durchgemacht hat, oder einen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen erhalten hat. Im Landkreis Hameln-Pyrmont wurde seit 2017 ein Masernfall bestätigt. In Niedersachsen gab es in jenem Jahr 19 Fälle, ein Jahr später 21 Fälle und 2019 stieg die Zahl auf 104 bestätigte Fälle.

Nach dem neuen Masernschutzgesetz müssen jetzt alle nach 1970 geborenen Menschen einen vollständigen Impfschutz nachweisen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder als Betreuende tätig sind sowie Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen. „Dazu zählen Kitas, Horte, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden“, sagt Landkreis-Sprecherin Sandra Lummitsch. Zudem gelte die Impfpflicht für Menschen, die länger als vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind. „Der Nachweis über eine vollständige Impfung muss von der Leitung der entsprechenden Einrichtung erfasst werden. Ist eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wurde die Erkrankung bereits durchlebt, muss hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt werden.“ Bei einem Wechsel der Einrichtung, beispielsweise von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, genüge auch ein offizieller Kontrollnachweis der vorangegangenen Einrichtung.

Lummitsch weiter: „Eine Meldung an das örtliche Gesundheitsamt muss erfolgen, wenn der kontrollierenden Einrichtung kein Nachweis vorgelegt wird.“ Wer keinen Nachweis vorlegt, dürfe in den betroffenen Einrichtungen weder betreut werden noch arbeiten. Das Gesundheitsamt könne im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird, sofern eine Vorlage der nötigen Dokumente auch nach einer gewissen Frist nicht erfolgt ist. Dies gelte allerdings nicht für schulpflichtige Kinder.

Fehlt ein Nachweis, müssten ebenfalls personenbezogene Angaben an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Das Gesundheitsamt könne daraufhin die nachweispflichtige Person zur Beratung einladen und im Einzelfall entscheiden, ob Geldbußen und eventuell Zwangsgelder in einer Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden.
„Neben den Einrichtungen kontrolliert auch das Gesundheitsamt Hameln-Pyrmont im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen den Impfstatus aller schulpflichtigen Kinder und führt in den sechsten Klassen Impfpasskontrollen durch“, ergänzt Sandra Lummitsch.

Das Gesetz war vom Bundestag beschlossen worden

Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ wurde vom Bundestag beschlossen. Es soll der wirksame Schutz von Kindergarten- und Schulkindern erreicht werden, wovon auch Erwachsene und Kinder profitieren, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Herdenimmunität). Masern werden durch Viren von Mensch zu Mensch übertragen. Bei Erkrankten treten zunächst Beschwerden wie Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Bindehaut auf, bevor sich nach einigen Tagen der typische Hautausschlag ausbildet.

Das Immunsystem wird durch Masern geschwächt, sodass bei jedem zehnten Betroffenen Komplikationen durch andere Erreger ausgelöst werden. Dazu gehören beispielsweise Mittelohrentzündungen, Atemwegs- und Lungenentzündungen, aber auch Gehirnentzündungen können auftreten. Letztere verlaufen bei 20 bis 30 Prozent der Erkrankten tödlich, bei wiederum 20 bis 30 Prozent können schwere Folgeschäden, wie geistige Behinderungen oder Lähmungen, zurückbleiben. Seltener, aber immer mit tödlichem Verlauf, tritt mehrere Jahre nach einer Maserninfektion eine subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auf. Dabei handelt es sich um eine fortschreitende Entzündung des Gehirns und des Nervensystems.