Hameln-Pyrmont. Bereits mit der letzten Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 9. November kündigte die  Landesregierung deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen, also die schrittweise Umstellung auf „2G“, an. Seitdem hat sich die Infektionslage deutschlandweit, in Niedersachsen und auch im Landkreis Hameln-Pyrmont dramatisch verschlechtert; auch das Land Niedersachsen bereitet erneut kurzfristige Verschärfungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 vor.

In Niedersachsen befindet sich die 7-Tage-Inzidenz auf einem hohen Niveau von 154,2 (Stand: Freitag, 19. November). Auch die Intensivbettenbelegung überschreitet seit Anfang November bereits den in der Verordnung festgelegten Schwellenwert und befindet sich aktuell bei 6,9  Prozent. Im Landkreis Hameln-Pyrmont liegt die 7-Tage-Inzidenz Stand 19. November bei 142,7. Die Anzahl der Neuinfektionen im Landkreis Hameln-Pyrmont ist seit Anfang November stetig und rasch gestiegen. Noch am 2. November befand sich die 7-Tage-Inzidenz unter 50 und hat sich seitdem fast verdreifacht.

Der Landkreis Hameln-Pyrmont als zuständige Infektionsschutzbehörde muss dieser Entwicklung daher, vor allem aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, entschieden entgegentreten. Demzufolge gilt ab Sonntag,  21. November, in vielen öffentlichen Einrichtungen die 2G-Regel. Diese dürfen dann nur noch von nachweislich geimpften oder genesenen Personen betreten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde heute am 19. November veröffentlicht.

„2G“ gilt ab Sonntag

  • in Gastronomiebetrieben einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen (zusätzlich zu der weiterhin
    notwendigen Kontaktdatenerhebung, möglichst elektronisch mittels zum Beispiel Luca-App);
  • in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen sowie den jeweiligen Duschen und Umkleiden;
  • in Museen, Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen;
  • in Innenbereichen von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks;
  • bei Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Menschen. Dies gilt unter anderem weiterhin nicht für durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene oder von kommunalen Vertretungen durchgeführte Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Auch auf religiöse Veranstaltungen, im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz findet diese Regelung keine Anwendung.

Alle Ausnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgelistet und können unter Rechtliche Grundlagen / Landkreis Hameln-Pyrmont
nachgelesen werden.

Entsprechend gilt ab dem 21. November auch für Herbst- und Weihnachtsmärkte die 2G-Regel für das Betreten der Gastronomieflächen,
den Direktverzehr von Speisen und Getränken außerhalb der Gastronomieflächen sowie für die Nutzung von Fahrgeschäften.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen.