Hameln-Pyrmont (mes/red). Zahlreiche alte Heizkessel für Öl und Gas stehen Ende des Jahres vor dem Aus. Die Heizperiode hat jüngst begonnen, da werden wohl etliche Immobilienbesitzer, die noch nicht in einen neuen Kessel investiert haben, womöglich wieder ein schlechtes Gewissen haben. Zu Recht!
Von der Austauschpflicht betroffen sind Kessel aus dem Einbaujahr 1989. Doch es lohnt sich, schon früher über einen Austausch oder wenigstens einen hydraulischen Abgleich nachzudenken, empfiehlt die Klimaschutzagentur Weserbergland.
„Gerade bei alten Heizungen sollte rechtzeitig über einen Tausch nachgedacht werden, bevor diese im Winter ausfallen“, betont Carola Gad, Pressesprecherin der Klimaschutzagentur Weserbergland. Insbesondere gelte dies für Ölheizungen, da diese aufgrund des höheren CO2-Ausstoßes als erste gesetzlich verboten werden sollen. Außerdem verbrauchen neue Geräte deutlich weniger Energie. „Wer seinen alten Kessel zu lange betreibt, läuft Gefahr, die Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen zu können“, weiß sie. Wer heute ein Gerät tauscht, sollte möglichst auf erneuerbare Energien setzen – diese seien langfristig stabil im Preis, schonen also das Portemonnaie und sind zudem gut für die Umwelt.
Für 2019 waren außerdem einige neue Regelungen in Kraft getreten. Ein Überblick:
Energieausweis checken
Viele Gebäude-Energieausweise müssen in diesem Jahr noch erneuert werden. Der Grund: Ein Energieausweis ist immer nur zehn Jahre lang gültig, und seit 2009 gilt die Energieausweispflicht für alle Bestandsgebäude, die vermietet oder verkauft werden. Bereits im vergangenen Jahr sind viele Energieausweise für Gebäude mit Baujahr vor 1966 abgelaufen, denn für diese Häuser wurde die Ausweispflicht bereits 2008 eingeführt. Ein guter Anlass also, sich mit der Effizienz der eigenen Immobilie zu beschäftigen, denn hier kann durch eine Heizungsmodernisierung oder eine energetische Sanierung der Gebäudehülle in vielen Fällen einiges an Energie gespart werden. Der Energieausweis gibt mit einer rot-gelb-grünen Farbskala Auskunft über die energetischen Kennwerte eines Gebäudes und ordnet sie einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zu. Damit macht der Ausweis den Energiebedarf eines Gebäudes vergleichbar. Er muss Kauf- und Mietinteressenten bei einer Immobilienbesichtigung vorgelegt werden.
Anpassung des Heizungslabels
Am 26. September hat sich die Skala des Heizungslabels für Neuanlagen geändert. Die schlechtesten Effizienzklassen E bis G fallen nun weg. Dafür kommt am oberen Ende der Skala die Klasse A+++ hinzu. Für hocheffiziente Gas- und Öl-Brennwertgeräte, die eine nahezu vollständige Energieausnutzung haben, ändert sich nichts. Sie bekommen auch im angepassten Label ein A. In Kombination mit Solarthermie oder anderen erneuerbaren Energien kann sich die Effizienzklasse weiter verbessern, bis hin zu A++. Hierbei kommt das sogenannte Paket- oder Verbundlabel zum Einsatz. Es soll Kunden dabei helfen, die Effizienz verschiedener Heizgeräte zu vergleichen. Gelabelt werden zurzeit öl-, gas- und strombetriebene heizungstechnische Produkte, aber auch Wärmespeicher und Solarthermieanlagen. Das Heizungslabel trifft dabei jedoch keine Aussage zu den tatsächlichen Energiekosten. Darauf weist das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) ausdrücklich hin. Beim Vergleich unterschiedlicher Effizienzlabel von Haushaltsgeräten sind Rückschlüsse auf die tatsächlichen Energiekosten möglich, da diese alle mit Strom betrieben werden. Bei Heizgeräten funktioniert das nicht, da es unterschiedliche Energieträger mit unterschiedlichen Preisen gibt.
Austauschpflicht für alte Heizkessel
Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden, so schreibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Nun trifft es Heizkessel mit Baujahr vor 1989. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das eventuell auch unter der Dämmschicht gegen Wärmeverluste des Kessels verborgen sein kann. Alternativ finden sich die Angaben im Schornsteinfegerprotokoll, der Rechnung der Anlage oder anderen Datenblättern. Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiterbetrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer. Wie IWO-Untersuchungen zeigen, ist es dabei in der Regel am günstigsten, beim bestehenden Energieträger zu bleiben und die Gerätetechnik zu erneuern. Brennwertgeräte können den Brennstoffbedarf gegenüber alten Heizkesseln um bis zu 30 Prozent verringern.
Wer sich produktneutral beraten lassen möchte, kann sich auch bis 29. November bei der Klimaschutzagentur Weserbergland für eine kostenlose Heizungsberatung anmelden; Telefon: (05151) 95788-77, E-Mail: info@klimaschutzagentur.org.