Hameln-Pyrmont. So schön Silvesterfeuerwerke auch sind – in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen sie nicht gezündet werden. Ganz konkret wurden daher innerhalb Hessisch Oldendorfs zwei Bereiche festgelegt, in denen aus diesen Gesichtspunkten ein generelles Abbrennverbot gilt. In der Kernstadt betrifft das den gesamten Bereich der Innenstadt, begrenzt im Süden, Westen und Osten durch den Münchhausenring und im Norden durch den historischen Wallgraben, zusätzlich in einem Umkreis von 75 Metern im Kreuzungsbereich des Kreisels Lange Straße/Münchhausenring/Welseder Straße/Mühlenbachstraße.

In Fischbeck betrifft die Regelung den gesamten Bereich um das Stift Fischbeck, begrenzt im Süden durch die Ringstraße, im Norden Sommerweg und Paschenburg bis zur Einmündung „Am Schmäling“, im Westen durch die Abteistraße und dem Kötner Weg sowie im Osten durch die Poststraße.

Auch in der Hamelner Altstadt muss zum  Jahreswechsel auf Böller und Raketen verzichtet werden. Die Stadt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach es ganzjährig verboten ist, pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Das Verbot gilt für den Bereich, der von Thiewall, Kastanienwall, Ostertorwall, Münsterwall und der Weser umschlossen wird. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Und auch in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ist Feuerwerk tabu. Grundlage sind hier die jeweiligen Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnungen. Das Verbot umfasst auch den Bereich der Klütkuppe mit dem dort befindlichen Aussichtspunkt.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 7. Dezember wiederum ein sogenanntes Böllerverbot im Rahmen einer Allgemeinverfügung erlassen: Im Zeitraum vom 31.12.2023 (Silvester), 18 Uhr, bis Neujahrmorgen (01.01.2024), 10 Uhr, sind das Mitführen sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Teilen des Stadtgebiets verboten.