Hameln-Pyrmont. Kinder und Jugendliche waren von den Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie besonders betroffen. Durch ein umfassendes Gesetzespaket, das Ende Juni in Kraft getreten ist, sollen die dadurch entstandenen Nachteile wieder ausglichen werden. Ein Bestandteil dieses Gesetzespakets ist der sogenannte Kinderfreizeitbonus. Dieser beträgt einmalig 100 Euro pro Kind und wird im August für Kinder und Jugendliche gezahlt, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus Familien mit geringem Einkommen stammen. Diese Einmalzahlung soll für individuelle Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden und die in der Vergangenheit entstandenen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ein Stück weit vergessen lassen.

Sofern eine bestimmte Sozialleistung bezogen wird, besteht auch automatisch dem Grunde nach ein Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. Welche Stelle für die Auszahlung zuständig ist, ist abhängig davon, welche Sozialleistung bezogen wird. Davon ist auch abhängig, ob der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt wird oder ob dieser beantragt werden muss. Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Wohngeld erfolgt die Auszahlung nicht automatisch, hier muss der Bonus beantragt werden.

Anspruchsberechtigten Personen, bei denen eine Auszahlung automatisch erfolgen soll, die aber bis Anfang September 2021 noch keine Zahlung erhalten haben, wird empfohlen, sich mit der auszahlenden Stelle in Verbindung setzen.

Für Kinder und Jugendliche, die Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landkreis Hameln-Pyrmont beziehen, ist den Sorgeberechtigten bereits Anfang des Monats ein Antragsvordruck zusammen mit einer Bestätigung über den Leistungsbezug zugesandt worden. Wohngeldberechtigte Personen, bei denen Kinder und Jugendliche bis um 18. Lebensjahr zum Haushalt gehören und die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden, können hier Antrag auf Kinderfreizeitbonus (hameln-pyrmont.de) den Antrag an die Familienkasse herunterladen. Dieser kann ausgefüllt per Post oder per E-Mail an die Familienkasse gesandt werden.

„Selbstverständlich können auch Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, diesen Vordruck für ihre Zwecke nutzen und den Antrag auf die Bewilligung des Kinderfreizeitbonus per E-Mail bei der Familienkasse stellen. Wichtig ist, ganz gleich ob der Antrag per Post oder per E-Mail gestellt wird, dass diesem in jedem Fall eine Bestätigung über den Leistungsbezug beigefügt wird. Dies kann zum Beispiel der zuletzt ergangene Bescheid über die Bewilligung der anspruchsbegründenden Sozialleistung sein“, erklärt Frank Buchholz, Leiter des Sozialamtes.